Finanzminister Jens Bullerjahn: Streichung der Kirchensteuerpauschale wird 2008 geprüft

Die Streichung der Kirchensteuerpauschale bei Altersteilzeitbezügen der Beamten soll in Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der für das nächste Jahr geplanten Ablösung des Bundesrechts durch landesbeamtenrechtliche Regelungen geprüft werden.

Jens Bullerjahn äußerte zwar Verständnis für das Anliegen des dbb, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG liege aber nicht vor, da es dem Gesetzgeber freistehe, ob und in welcher Form er tariflich ausgehandelte Regelungen auf den Besoldungsbereich überträgt. Auch wenn sich bisher die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages bei den Beamtinnen und Beamten an den Tarifregelungen orientiert hat, hieße das nicht, dass auch alle weiteren Änderungen im Beschäftigtenbereich bei der Besoldung nachvollzogen werden müssten. Der Gesetz- und Verordnungsgeber sei frei in seiner Entscheidung und hätte insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum.

„Solange das Bundesrecht nicht durch eigene gesetzliche Regelungen abgelöst ist, gilt zunächst noch für die Beamtinnen und Beamten des Landes Sachen-Anhalt die Altersteilzeitzuschlagsverordnung der Bundesregierung (ATZV), die den Abzug des Kirchensteuerhebesatzes vorschreibt, verbindlich für das Land weiter“, heißt es in einem Schreiben des Finanzministers an den dbb sachsen-anhalt.

Bei der Prüfung sei zu berücksichtigen, wie sich die übrigen Länder zu der Frage positionieren. Der Bund und die meisten alten Länder würden eher gegenläufige Interessen als Sachsen-Anhalt verfolgen. Angesichts der demografischen Entwicklung denke man dort vielmehr an eine Einschränkung der Altersteilzeit und nicht etwa an eine finanzielle Aufwertung durch den Wegfall des Kirchensteuerhebesatzes. So hätte auch das Land Rheinland-Pfalz bereits die Besoldung bei Altersteilzeit im Beamtenbereich von 83 Prozent auf 70 Prozent reduziert. „Finanzpolitisch gesehen wäre eine mit Mehrkosten verbundene isolierte Regelung in Sachsen-Anhalt kaum vermittelbar und deshalb problematisch."

Nach Ansicht des dbb sachsen-anhalt stellt es eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der Beamten gegenüber den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes dar, dass ihnen bei der Berechnung der Bezüge pauschal acht Prozent der Lohnsteuer als Kirchensteuer abgezogen werden, wenn sie sich in Altersteilzeit befinden, aber nachweislich keiner Kirche angehören. Eine Kirchensteuerpauschale wird nach einer Änderung der Sozialgesetze bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nur noch dann angerechnet, wenn sie tatsächlich einer Konfession angehören. Auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hält eine Änderung der für die Beamten geltenden Altersteilzeitzuschlagsverordnung für „geboten und sinnvoll“. Der dbb sachsen-anhalt hat sich an Finanzminister Bullerjahn mit der Bitte gewandt, eine mögliche Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung für Sachsen-Anhalt zu prüfen.