Beamte und Richter mit mehr als zwei Kindern haben Anspruch auf einen höheren Familienzuschlag

Landesbeamte und Richter mit mehr als zwei Kindern haben Anspruch auf einen höheren Familienzuschlag. Das entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 13. Dezember 2007 in Magdeburg (Az: 1 L 151/06).

In den Jahren 2002 bis 2004 habe die Besoldung von Landesbeamten mit mehr als zwei Kindern nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation genügt. Das Gericht gab damit dem Antrag eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Landesdienst und Vater von vier Kindern auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für sein drittes und viertes Kind statt.

Dieser Anspruch ergebe sich – so das Oberverwaltungsgericht – aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der weiterhin anwendbaren Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes (2 BvL 26/01 u. a. -, BverfGE 9, 300). Dieses hatte am 24. November 1998 angeordnet, dass Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 Prozent des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, wenn der Besoldungsgesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung gebracht hat.

In einem weiteren Verfahren (1 L 137/06) stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass im Jahr 2005 auch Richter der Besoldungsgruppe R 2 BBesO mit mehr als zwei Kindern nicht amtsangemessen alimentiert worden sind.