Beamte müssen Kürzungen ihrer Besoldung zum Aufbau von Rücklagen für ihre Altersversorgung hinnehmen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 16. Oktober 2007.
Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung mit dem Anstieg der Versorgungslasten. So seien die steigenden Versorgungsausgaben der Gebietskörperschaften auch durch die gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung und die daraus resultierende längere Laufzeit der Versorgungsleistungen bedingt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die einbehaltenen Finanzmittel für zukünftige Finanzierungen der Beamtenversorgung systemgerecht verwendet würden.
Außerdem bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absicht des Gesetzgebers, Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung wirkungsgleich zu übertragen. Zwar wird eingeräumt, dass die in der Beamtenversorgung getroffenen Sparmaßnahmen über die Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherungen hinaus gingen, allerdings hielten sich diese noch im Bereich des verfassungsrechtlich Zulässigen.
Insgesamt sei nicht erkennbar, dass die durch die Bildung einer Versorgungsrücklage bewirkte Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus - und die dadurch bewirkte Abkehr von einer strikten Parallelität zu den Bezügeanpassungen der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Umfangs der Alimentation gegeben sei.
Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurden die Voraussetzungen für die Bildung von Versorgungsrücklagen geschaffen. Seit 1999 werden auch in Sachsen-Anhalt dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage“ Mittel aus verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zugeführt. So wurden die allgemeinen Anpassungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge in den Jahren 1999, 2001 und 2002 um 0,2 Prozent vermindert. Mit dem Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - und der damit verbundenen Absenkung des Höchstruhegehaltsatzes in acht Schritten von 75 Prozent auf 71, 75 Prozent - wurde für diesen Zeitraum die vorzunehmenden Verminderungen ausgesetzt und die Anzahl der Verminderungen bis zum Jahr 2017 auf insgesamt zehn modifiziert.