Kürzung des Weihnachtsgeldes der Beamten und Richter für das Jahr 2003 ist rechtmäßig

Die Kürzung des Weihnachtsgeldes (Sonderzuwendung) der Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt für das Jahr 2003 ist rechtmäßig. Zu diesem Urteil gelangte am 25. April 2007 der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt in einem Berufungsverfahren (Az: 1 L 453/05).

Der Kläger des Verfahrens, ein Richter im Landesdienst, hatte in den Vorjahren Weihnachtsgeld nach bundesrechtlichen Bestimmungen erhalten. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 hat der Bund eine Öffnungsklausel für die Länder geschaffen, das Weihnachtsgeld eigenständig zu regeln. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem Sonderzahlungsgesetz vom 25. November 2003 Gebrauch gemacht. Die bisher bundeseinheitliche geregelte Sonderzuwendung wurde gekürzt und - nach Gruppen differenziert – durch pauschalierte Festbeträge ersetzt.

Für das Jahr 2003 hat der Kläger die ungekürzte Fortzahlung der Sonderzuwendung auf der Grundlage der früheren bundesrechtlichen Regelung beantragt. Dies hatte die Oberfinanzdirektion Magdeburg abgelehnt. Dagegen betrieb der Kläger erfolglos das Widerspruchsverfahren und unterlag auch mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Mit Urteil vom 25. April 2007 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt seine Berufung zurückgewiesen.

Der Senat stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 verfassungsgemäß zustande gekommen sei. Auch sei das Sonderzahlungsgesetz des Landes so rechtzeitig verkündet worden, dass es bereits für das Jahr 2003 zur Anwendung kommen konnte. Weiter hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt, „dass das Weihnachtsgeld nicht zu den verfassungsrechtlich geschützten Bestandteilen der Besoldung von Beamten und Richtern gehört“. Geprüft wurde auch, ob die Besoldung auch nach der Kürzung des Weihnachtsgeldes noch als hinreichend (amtsangemessen) angesehen werden könne. Das Oberverwaltungsgericht erklärte dazu, dass es im Vergleich zur allgemeinen Einkommensentwicklung, zur Einkommensentwicklung bei den Angestellten im öffentlichen Dienst und im Vergleich zum Sozialhilfeniveau eine „Unterbesoldung“ jedenfalls für das Jahr 2003 nicht feststellen könne. Der Senat ließ in seiner Entscheidung aber ausdrücklich offen, ob dies mit Blick auf den vollständigen Wegfall des Weihnachtsgeldes ab dem Jahre 2005 auch für die Jahre 2005 und 2006 gilt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen worden.