Neues Landesbeamtenrecht beschlossen

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 12. November 2009 das Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts beschlossen. Das eigentliche Herzstück ist das neue Laufbahnrecht mit nur noch zwei Laufbahngruppen. „Das Landesbeamtengesetz stellt keine revolutionäre Änderung dar, bietet aber mit vielen Neuerungen im Detail eine gute Grundlage für die weitere Entwicklung des Beamtenrechts in Sachsen-Anhalt“, sagte dbb Landeschef Maik Wagner.

Die Förderung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gehe über zaghafte Ansätze allerdings nicht hinaus. Vom eigentlichen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes spürbar zu erhöhen, sei der Gesetzentwurf weit entfernt. „Ob künftig die besten Köpfe in den öffentlichen Dienst gehen, wird die Zukunft zeigen“. Angesichts der Auseinanderentwicklung im Laufbahnrecht bleibe der dbb skeptisch in der Frage, ob und inwieweit die gewünschte bundesweite Mobilität aufrechterhalten werden kann.

Das Gesetz trägt vielfach die Handschrift des dbb. „Im Anhörungsverfahren und in zahlreichen Gesprächen mit den Abgeordneten des Landtages konnte der dbb viele seiner Vorstellungen einbringen. Dies hat sich in einer ganzen Reihe von Verbesserungen niedergeschlagen, die der ursprüngliche Entwurf bis in die Beratungen des Innenausschusses hinein erfahren hat“, machte Wagner deutlich. Dazu gehören besonders die Umstellung bei Nebentätigkeiten von einer Genehmigungs- auf eine Anzeigepflicht und die Festschreibung einer Verordnungsermächtigung zur Anpassung der Wegstreckenentschädigung an veränderte wirtschaftliche und soziale Verhältnisse.

Im Gesetzentwurf der Landesregierung war der fehlende Nachweis einer besonderen Qualifikation ein Ausschlusskriterium für die Beförderung ab der Besoldungsgruppe A 7 bzw. A 14. Das hatte der dbb auch in der Anhörung im Innenausschuss des Landtages heftig kritisiert, mit Erfolg. Jetzt soll dieses Ausschlusskriterium erst bei Beförderungen nach A 8 bzw. B 2 zur Anwendung kommen.  

Verbesserungen gibt es auch bei der Beteiligung der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen. Das Beteiligungsverfahren mit den obersten Landesbehörden soll auf Verlangen der Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden. Dabei sollen insbesondere der Zeitpunkt und die Frist der Beteiligung an den Entwürfen allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen, die Anzahl der regelmäßigen Gespräche mit den obersten Landesbehörden sowie die Behandlung von Vorschlägen der Spitzenorganisationen vereinbart werden.