Steueränderungsgesetz 2007: Häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 6. Oktober 2009 ein Schreiben zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer veröffentlicht. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder müssen die Finanzämter vorläufig die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder berücksichtigen.
 
Aufwendungen bis zu 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können auf Antrag vorläufig steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird oder, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit außer dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
 
Das BMF-Schreiben folgt einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2009 (VI B 69/09). Der Bundesfinanzhof hatte ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des steuerlichen Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer geäußert.
 
Die Finanzverwaltung wurde jetzt angewiesen, die Aufwendungen in entsprechenden Fällen im Wege der sogenannten Aussetzung der Vollziehung zu berücksichtigen.
 
Die vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt sowohl im Lohnsteuerermäßigungsverfahren, so dass ein Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, als auch im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Infolgedessen sollten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 Euro jedenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Betroffenen, die den Betrag vorläufig ausgezahlt bekommen wollen, sollten dann mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) beantragen. Falls das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der momentanen Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer bestätigt, müssten die Steuerpflichtigen allerdings den ausgezahlten Betrag plus Zinsen zurückzahlen.

Betroffene, die - wie empfohlen - den Betrag in der Steuererklärung geltend machen, aber nichts weiter unternehmen wollen, sind nicht benachteiligt, da die Einkommensteuerbescheide ab 2008 in Bezug auf den Punkt häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt wurden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Steueränderungsgesetz 2007 nicht nur für die Zukunft für ungültig erklären, müsste das Finanzamt die entsprechenden Beträge nebst Zinsen erstatten.