Das Bundesministerium der Finanzen hat am 6. Oktober 2009 ein
Schreiben zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer veröffentlicht. Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder müssen die
Finanzämter vorläufig die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
wieder berücksichtigen.
Aufwendungen bis zu 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet, können auf Antrag vorläufig steuermindernd berücksichtigt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent zu
betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird oder, dass für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit außer dem häuslichen Arbeitszimmer
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das BMF-Schreiben folgt einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.
September 2009 (VI B 69/09). Der Bundesfinanzhof hatte ernstliche Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit des steuerlichen Abzugsverbots für häusliche
Arbeitszimmer geäußert.
Die Finanzverwaltung wurde jetzt angewiesen, die Aufwendungen in
entsprechenden Fällen im Wege der sogenannten Aussetzung der Vollziehung zu
berücksichtigen.
Die vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer gilt sowohl im Lohnsteuerermäßigungsverfahren, so dass ein
Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, als auch im
Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung. Infolgedessen sollten die Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 Euro jedenfalls in der Steuererklärung
geltend gemacht werden. Die Betroffenen, die den Betrag vorläufig ausgezahlt
bekommen wollen, sollten dann mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid
die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) beantragen. Falls
das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der momentanen
Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer bestätigt, müssten die
Steuerpflichtigen allerdings den ausgezahlten Betrag plus Zinsen
zurückzahlen.
Betroffene, die - wie empfohlen - den Betrag in der Steuererklärung geltend machen, aber nichts weiter unternehmen wollen, sind nicht benachteiligt, da die Einkommensteuerbescheide ab 2008 in Bezug auf den Punkt häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt wurden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Steueränderungsgesetz 2007 nicht nur für die Zukunft für ungültig erklären, müsste das Finanzamt die entsprechenden Beträge nebst Zinsen erstatten.