Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte für eingetragene Lebenspartnerschaft: dbb fordert besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung

dbb Landeschef Maik Wagner erklärte zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts: „In der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit 2005 Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung gleichgestellt. Bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erhält aber nur der verwitwete Ehepartner eine zusätzliche Hinterbliebenenversorgung, nicht aber der eingetragene Lebenspartner.“ Dies sei nicht akzeptabel, weil der öffentliche Dienst in Sachen Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft eine Vorbildfunktion hat. Wenn die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Anregungen der Karlsruher Richter jetzt aufgreife und ihre Satzung entsprechend ändere, sei dies ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichstellung.

„Das Urteil muss aber auch als Signal an die Landesregierung verstanden werden, endlich die besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten in Sachsen-Anhalt zu vollziehen. Durch die rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften verliert die Ehe nicht ihren besonderen Schutz, die Gesellschaft wird im Gegenteil vielfältiger und toleranter. Bis heute fehlt es an einer ersten Kabinettsbefassung zum Besoldungsneuregelungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, weil sich die Landesregierung nicht einigen kann, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Ehe in der Besoldung und Versorgung gleichgestellt werden soll oder nicht“, sagte Wagner.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig ist. Zur Begründung der Ungleichbehandlung reiche die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Es sei verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften mit geringeren Rechten versehen werden. Hierzu bedürfe es eines hinreichend wichtigen sachlichen Grundes.

Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft könne auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie wegen Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf entstünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gebe es Kinder. Es sei auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Die „Versorgungsehe“ sei in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägendes Bild. Umgekehrt sei in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen.