25. Januar 2019

Neuregelung:

Reisezeiten bei Dienstreisen

Am Tag der Dienstreise sind zukünftig bis zu zehn Stunden Arbeitszeit, in Sonderfällen bis zu 12 Stunden, anrechenbar. „Diese Regelung ist ein tragbarer Kompromiss zwischen unserer Forderung, die Zeit von Dienstreisen generell als Arbeitszeit anzuerkennen und einem früheren Referentenentwurf, in dem aufgrund der Rechtsprechung nur Lenkzeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit anerkannt werden sollten“, sagte dbb Landeschef Wolfgang Ladebeck.

Dienstreisen seien im dienstlichen Interesse genehmigt und angeordnet und keine „Lustreisen“. Hälftige Abschläge oberhalb der Sollarbeitszeit nach geltendem Recht wirkten sich demotivierend auf die Bediensteten aus, die auf dem Weg zum auswärtigen Dienstort bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur effektiven Erledigung ihrer Aufgaben häufig mit Vor- und Nachbereitungen beschäftigt sind oder am auswärtigen Dienstort mehrere Dienstgeschäfte zusammen legen.

Überschreiten die Reisezeit allein oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, sollen ab 1. April 2019 höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. In Sonderfällen ist auch eine Anrechnung bis zu zwölf Stunden möglich. Dafür müssen allerdings drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens müssen dringende dienstliche Belange es erfordern, zweitens muss die Dienststellenleitung die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit anordnen und drittens muss das Dienstgeschäft allein die Dauer von zehn Stunden überschreiten. Bei einer Überschreitung der zehn Stunden zusammen durch Dienstgeschäft und Reisezeit greift deshalb diese Regelung nicht. Sie ist nur für Ausnahmesituationen vorgesehen.

Daneben soll eine diskriminierungsfreie Regelung für die Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen und Fortbildungen für Teilzeitbeschäftigte in die Arbeitszeitverordnung aufgenommen werden. Derzeit rechnet der Dienstherr nur deren reduzierte tägliche Arbeitszeit an, wenn die Dauer der während der dienstlichen Vollarbeitszeit gemachten Dienstreise über die individuelle Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten hinausgeht. Ihnen wird somit weniger Arbeitszeit anerkannt als vollzeitbeschäftigten Beamten, obwohl beide Beamtengruppen (Vollzeit und Teilzeit) für die Teilnahme an einer ganztägigen Dienstreise die gleiche Stundenzahl aufwenden. Deshalb soll zukünftig für Teilzeitbeschäftigte der auf diesen Tag entfallene Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte berücksichtigt werden. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Arbeitstag, kann dieser Tag mit einem anderen Arbeitstag zeitnah getauscht werden. Der dbb begrüßt ausdrücklich, dass eine diskriminierungsfreie Regelung für Teilzeitbeschäftigte geschaffen werden soll, aber, wie Ladebeck anmerkte, „auch erst wieder, nachdem Gerichte einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes festgestellt haben.“

Neben der Arbeitszeitverordnung soll die Urlaubsverordnung geändert werden. Künftig erhalten auch Beamtinnen und Beamte, die in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben, einen Tag Sonderurlaub nach der Geburt eines Kindes. Damit wird der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen, dass immer mehr Kinder nichtehelich geboren werden.