05. November 2015
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Amtsangemessene Alimentation: Keine Anträge notwendig

Die Anpassung der Besoldung für die Beamtinnen und Beamten soll gesondert erst nach den zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in entsprechenden, bereits anhängigen Vorlageverfahren geprüft werden. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze, die es für die Richterbesoldung aufgestellt hat, auch auf die Beamten anwendet und dabei eine Unteralimentierung feststellt, wird der Landesgesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 vorlegen. Anträge auf Überprüfung und Neuberechnung der Bezüge sind daher nicht erforderlich, teilte das Ministerium der Finanzen dem dbb mit.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09) unter anderem festgestellt, dass die Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig bemessen waren. Dem Urteil kommt über den entschiedenen Fall hinaus grundsätzliche und weitreichende Bedeutung für die Alimentation aller Beamten im Land, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu.