09. November 2017
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Anhörung im Finanzausschuss des Landtages zu Dienstrechtsänderungen

In der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Landtages am 8. November 2017 hat der Vorsitzende des dbb sachsen-anhalt, Wolfgang Ladebeck, zu den von der Landesregierung geplanten Dienstrechtsänderungen Stellung genommen. Schwerpunkt des Artikelgesetzes ist die Anhebung der Altersgrenzen für den Ruhestand. „Der dbb ist nach wie vor generell gegen die Anhebung der Altersgrenzen aller Beschäftigungsgruppen, hat aber auch stets betont, dass die Herausforderungen für alle Alterssicherungssysteme gleich sind“, sagte Ladebeck.

Die Antwort auf die Herausforderungen der demografischen Entwicklung kann nach Auffassung des dbb nicht in starren Altersgrenzen liegen. Anstelle einer generellen und zwangsweisen Verlängerung der Arbeitszeit sollten flexible Regelungen auf freiwilliger Basis geschaffen werden. Ladebeck ist davon überzeugt, dass zukünftig auch über Lebensarbeitszeitkonten geredet werden muss. „Wir fordern eine Kumulierung von Überstunden. Wenn ein Beamter auf seinem Konto viele Überstunden angesammelt hat, dann könnte er früher in den Ruhestand gehen. Das ist heute noch nicht erlaubt. Dieses Verbot ist einfach überholt“, sagte der dbb Landeschef. Ein Beamter müsse aber auch über die Altersgrenze hinaus weiterarbeiten können, wenn er das wünscht. Das könne er nach geltendem Recht zwar schon jetzt, aber nur für bis zu drei Jahre und nur, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Angesichts der demografischen Entwicklung muss Erfahrungswissen gesichert werden. Deshalb fordert der dbb einen Rechtsanspruch auf das Hinausschieben der Altersgrenze.

Aufgrund der außergewöhnlichen Belastungen sieht der Beamtenbund die Anhebung der besonderen Altersgrenze für Polizei- und Justizvollzugsbediensteten im Grundsatz weiterhin kritisch: „Die Anhebung von 60 auf 61 Jahre bis zur Besoldungsgruppe A 11 bzw. 62 Jahre ab der Besoldungsgruppe A 12 gemäß Koalitionsvertrag ist so wenig sachgerecht, wie die jetzt im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene unterschiedliche Anhebung nach Befähigung.“ Wenn es zu einer Anhebung der besonderen Altersgrenze kommt, sollte der Beamte dann aber für jedes Jahr, in dem er Wechsel- und Schichtdienst geleistet hat, einen Monat früher abschlagsfrei in den Ruhestand treten können und zwar auf Antrag des Einzelnen. Zum einen wird so keiner gezwungen, eher zu gehen und zum anderen würde sich der Verwaltungsaufwand verringern. Für Beamte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst lehnt der dbb eine Anhebung der Lebensarbeitszeit ab.

Auch die geplante Streichung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen in Höhe von 4.091 Euro lehnt der dbb strikt ab. „Ein Vollzugsbeamter mit einer besonderen Altersgrenze muss nach dem Gesetzentwurf mit 61 bzw. 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden. Damit hat ein Vollzugsbeamter - anders als der Regelbeamte -  keine Chance, bis 67 Jahre zu arbeiten und weitere Pensionsansprüche zu erwerben. Gerade deshalb gibt es ja dieses Übergangsgeld“, machte Ladebeck deutlich.