24. November 2020
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Amtsangemessene Alimentation:

Auch für 2020 keine Anträge notwendig - Handlungsbedarf nur für Beamte mit drei und mehr Kindern

Auch für das Jahr 2020 müssen Beamtinnen und Beamte keinen Antrag auf amtsangemessene Alimentation stellen. Das hat Sachsen-Anhalts Minister der Finanzen Michael Richter in einem Schreiben vom 19. November 2020 zugesichert.

Seit dem Jahr 2015 besteht die Zusage des Ministeriums der Finanzen, dass im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation in Sachsen-Anhalt und einer damit einhergehenden Pflicht zur Nachzahlung alle Beamten, Richter und Versorgungsempfänger so behandelt werden, als hätten sie im Jahr 2015 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt. Nach der Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung gilt diese Zusage fort und macht eine erneute Geltendmachung in 2020 entbehrlich.

Der Finanzminister hat klarstellend darauf hingewiesen, dass die Zusage nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern betrifft, die beim Bundesverfassungsgericht durch den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 03. Mai 2017 (AZ.: 3 K 4913/14) anhängig ist.

Vor diesem Hintergrund sollten kinderreiche Beamte mit drei und mehr Kindern sicherheitshalber Widerspruch gegen ihre Besoldung einlegen.