16. April 2018
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Besoldung:

Erschwerniszulage für Notfallsanitätertätigkeiten

Durch Änderung der Erschwerniszulagenverordnung will die Landesregierung mit der Regelung einer Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst die Voraussetzung für eine angemessene Abgeltung von Erschwernissen der Berufsfeuerwehr im rettungsdienstlichen Einsatz schaffen. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sollen künftig für die Tätigkeiten als Notfallsanitäter im Rettungsdienst eine Zulage in Höhe von 2,50 Euro je Stunde erhalten.

Die Notfallrettung ist Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge und sichert Leben und Gesundheit der Menschen. Die Kommunen bedienen sich bei der Notfallrettung ihrer hauptamtlichen Feuerwehren. Notfallrettung, Brandschutz, technische Hilfsleistung und Katastrophenschutz werden hier idealerweise vernetzt. Das Notarztsanitätsgesetz, das ein Berufszugangsgesetz ist, beinhaltet eine strukturell neu aufgestellte Ausbildung und schafft damit einen neuen nichtärztlichen Rettungsdienstberuf. Das Gesetz unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Rettungsassistentengesetz. Es enthält Regelungen zur Durchführung von heilkundlichen und invasiven Maßnahmen. Damit steigen die Kompetenzen und die Verantwortung im nichtärztlichen Bereich erheblich. Mit einer  Notfallsanitäterzulage soll ein angemessener Ausgleich der Erschwernis vorgenommen werden. Der dbb sachsen-anhalt hat die Einführung der Zulage ausdrücklich begrüßt, hält die Höhe mit 2,50 Euro aber für nicht angemessen und hat 3,10 Euro, mindestens aber 2,76 Euro vorgeschlagen. Neben der Erschwerniszulage für Notfallsanitätertätigkeiten soll der Umgang von Polizeivollzugsbeamten mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen mit einer Zulage abgegolten werden.