07. Mai 2015
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Bundesverfassungsgericht zur Beamtenbesoldung:

Leere Kassen keine Rechtfertigung für unzureichende Besoldung

Richter und Staatsanwälte dürfen nicht von der allgemeinen Gehaltsentwicklung abgekoppelt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 5. Mai 2015 in einem Grundsatzurteil entschieden. Deren Einkommen lagen 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt so niedrig, dass sie gegen das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip verstießen. Danach muss der Staat Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Dienstunfähigkeit und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen angemessenen Lebensunterhalt zahlen.

Die Alimentation begründet sich aus dem Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Staat und soll ihm die angemessene Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten ermöglichen, die sein Amt erfordert.

dbb Landeschef Wolfgang Ladebeck begrüßt die Entscheidung des BVerfG. „An diesen Maßstäben werden wir sämtliche Besoldungs- und Versorgungsentscheidungen des Dienstherrn messen, um Verletzungen des Alimentationsprinzips in Sachsen-Anhalt und ein weiteres Auseinanderdriften der Beamtenbesoldung in Deutschland zu verhindern“, kündigte Ladebeck an. Die klarstellende Botschaft aus Karlsruhe, dass die Festlegung der Besoldungshöhe an klare Spielregeln, insbesondere in Form von Darlegungs- und Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren gebunden ist, war aus Sicht des dbb überfällig.

Welche Besoldung im Rahmen des Alimentationsprinzips angemessen ist, konnte das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr bisher im Rahmen seines Ermessens weitgehend frei entscheiden. Diesen Spielraum haben die Verfassungsrichter eingeschränkt und präzise Kriterien vorgegeben, woran sich Sachsen-Anhalt bei der Besoldung orientieren muss: die Tarifsteigerungen der Angestellten, die Lohnentwicklung im Bundesland, die Inflation sowie Vergleiche mit anderen Besoldungsgruppen und anderen Ländern. Des Weiteren weist das BVerfG ausdrücklich darauf hin, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation auch im Lichte der Beihilfe- und Versorgungsleistungen zu bewerten sei. Damit dürfte die von dieser Landesregierung im Beihilferecht eingeführte Kostendämpfungspauschale mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls verfassungswidrig sein. Bis spätestens zum 1. Januar 2016 muss Sachsen-Anhalt eine verfassungskonforme Regelung beschließen.

Nach Angaben des Landesfinanzstaatssekretärs Michael Richter (CDU) sei in Folge des Urteils kein Nachtragshaushalt notwendig. Konkret hätten die Verfassungsrichter in Karlsruhe über vier Einzelfälle in den Jahren 2008 bis 2010 geurteilt und dem Land aufgegeben, die heute geltende Besoldungsordnung bis Anfang 2016 zu überprüfen. „Mit rückwirkenden Zahlungen an Juristen, die nicht geklagt hätten, sei nicht zur rechnen“, sagte Richter gegenüber der Volksstimme.

„Dies kann man nur als Aufforderung der Landesregierung an ihre Landesbediensteten verstehen, ab sofort gegen jede Entscheidung der Landesregierung, die Einfluss auf das Alimentationsprinzip hat, vorsorglich rechtlich vorzugehen und zu klagen. Dies alles nur, weil diese Landesregierung ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Bediensteten so rigide ausübt, wie kein anderes Bundesland. Wer nicht klagt, wird von dieser Landesregierung mit Missachtung bestraft, obwohl ihr das höchste deutsche Gericht bescheinigt hat, dass sie verfassungswidrig gehandelt hat. Die Landesregierung sollte sich schämen. Dieses Verhalten wird nicht ohne Einfluss auf die Wahlentscheidung der Landesbediensteten bei der Landtagswahl am 13. März 2016 bleiben“ erklärte Ladebeck heute in Magdeburg.