25. September 2017
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Verwaltungsreicht Halle:

Richterbesoldung trotz Nachzahlungen nicht amtsangemessen

Das Verwaltungsgericht Halle hat am 18. September 2017 entschieden, dass die Besoldung der Richter ab dem 1. Januar 2018 trotz der erfolgten Nachzahlungen weiterhin nicht amtsangemessen sei. Sie decke das Alimentationsdefizit in den Streitjahren nicht und werde zudem durch die höhere Besteuerung teilweise aufgezehrt.

Für die Jahre 2008 bis 2014 hat das Gericht die Verfahren ausgesetzt und entschieden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Nettoalimentation der Kläger mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar gewesen ist. Zur Begründung führt es aus, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt in den Streitjahren trotz der Nachbesserung durch § 23 b BesVersEG LSA nicht amtsangemessen gewesen sei. Dadurch sei die Alimentation der Kläger in den Jahren 2008 bis 2014 verfassungswidrig zu niedrig gewesen. In den Jahren 2008 bis 2011, 2013 und 2014 führe der Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohnes und der Verbraucherpreise zu der Vermutung der Unteralimentation. Im Jahr 2012 ergebe sich diese aus dem Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohnes und dem Abstandsgebot sowie der Gesamtabwägung.

Das Verwaltungsgericht hat aber auch entschieden,  dass die Alimentation der Kläger im Jahr 2015 nicht als evident  verfassungswidrig zu niedrig anzusehen ist und hat die Klagen insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung zwar weiterhin Indizien dafür vorlägen, dass die Alimentation zu niedrig sei und begründet diese mit den Regelungen des Versorgungs- und Beihilferechts. Die Richterbesoldung halte auch nicht den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft stand. Dieser Mangel werde aber durch die Versorgung der Kläger gemindert, die trotz der Einschnitte im Versorgungsniveau Vorteile gegenüber anderen Versorgungssystemen aufweise und den Richtern die Absicherung des Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos erspare.

Die Vermutung liegt nahe, dass auch die A-Besoldung für die Jahre 2008 bis 2014 trotz der Nachbesserungen durch das BesVersEG nicht amtsangemessen gewesen ist. Die Landesregierung wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur R-Besoldung keinen Handlungsbedarf sehen. Sollte das Bundesverfassungsgericht zu einer positiven Entscheidung kommen, geht der dbb davon aus, dass alle Beamtinnen und Beamte mögliche Nachzahlungen wieder nur für den Zeitraum 1. April 2011 bis 2014 erhalten und nur Diejenigen Nachzahlungen für die Zeit davor erhalten, die Widerspruch eingelegt haben.

Für besoldungsrechtliche Ansprüche gilt das Gebot der zeitnahen Geltendmachung. Das heißt, Ansprüche für das laufende Jahr müssen mit dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden. Das Land Sachsen-Anhalt verzichtet ausdrücklich auf eine solche Geltendmachung und hat erklärt:

„Wenn sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation zur Besoldung in Sachsen-Anhalt ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und damit die Pflicht zur Nachzahlung ergibt, werden aufgrund meiner Zusage auf der Bezügemitteilung im Dezember 2015 alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger so behandelt, als hätten sie im Jahr 2015 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt. Nach der Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung gilt diese Zusage fort und macht eine erneute Geltendmachung 2016 entbehrlich.“

Der dbb hat das Ministerium der Finanzen gebeten, diese Zusage hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle zu erneuern.