09. Oktober 2017
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Amtsangemessene Alimentation:

Widerspruch für 2017 nicht notwendig

Für das Jahr 2017 müssen Beamtinnen und Beamte keinen Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation einlegen.

Finanzminister André Schröder hat auf ausdrücklichen Wunsch des Beamtenbundes jetzt schriftlich zugesichert: „Wenn sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation zur Besoldung in Sachsen-Anhalt ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und damit die Pflicht zur Nachzahlung ergibt, werden aufgrund der Zusage auf der Bezügemitteilung im Dezember 2015 alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger so behandelt, als hätten sie im Jahr 2015 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt. Nach der Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung gilt diese Zusage fort und macht eine erneute Geltendmachung in 2017 entbehrlich. Es ist daher nicht erforderlich, einen Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation in diesem Jahr einzulegen.“

Hintergrund: In den letzten Jahren gingen zum Ende eines Jahres vermehrt Widersprüche von Beamtinnen und Beamten ein, in denen eine amtsangemessene Alimentation beantragt wurde. Erstmals mit der Bezügemitteilung im Dezember 2015 erteilte das Finanzministerium die Zusage, dass ein Widerspruch für das Jahr 2015 entbehrlich sei und das jede und jeder so behandelt werde, als hätte sie oder er einen Widerspruch im Jahr 2015 erhoben, wobei bereits erhobene Widersprüche fortwirkten. Für das Jahr 2016 wurde die Zusage erneuert. Das Verwaltungsgericht Halle hat nun erneut die Landesbesoldung zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt, weil es auch die Nachbesserungen der Besoldung für verfassungswidrig hält. Es hat daher die Richterbesoldung für die Jahre 2008 bis 2014 erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Beschluss vom 11. Juli 2017, Az.: 2 A 140/15 HAL u. a.) Für das Jahr 2015 wies das Gericht mit Urteil vom gleichen Tag die Klagen ab, ließ aber die Berufung und Sprungrevision zu (Az.: 5 A 594/17 HAL u. a.).