Landesregierung legt Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vor
Freud und Leid eng bei einander
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Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat einen Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung dienstlicher Vorschriften vorgelegt. Damit will sie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, jedoch nur in einem Teilabschnitt. Der dbb sachsen-anhalt erkennt an, dass das Land Sachsen-Anhalt mit dem Gesetzentwurf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts schnellstmöglich umsetzen will. Ihm gehen die Bemühungen der Landesregierung jedoch nicht weit genug.
Landesvorsitzender des dbb Wolfgang Ladebeck: „Anstatt, dass der Landesgesetzgeber in der amtsangemessenen Alimentation eine vollständige Korrektur vornimmt und alle Beamtinnen und Beamten gleichbehandelt, verweist er lieber - wie auch schon im Verfahren der altersdiskriminierenden Besoldung - auf Gerichtsurteile und beachtet diese aus schlichten Kostengründen nur in Teilabschnitten.“
Mit dem Gesetzentwurf sollen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) aus zwei Beschlüssen zum Alimentationsprinzip (Artikel 33 Abs. 5 GG – Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u. a.) umgesetzt werden. Die Beschlüsse sind konkret zum Besoldungsrecht in Berlin (Alimentation kinderreicher Familien) ergangen. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll im Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt der Familienzuschlag ab der Stufe 2 und damit der sogenannte Kinderzuschlag angehoben werden. Da die Beschlüsse jedoch grundlegende Fragen des Inhalts und der Ausgestaltung von Artikel 33 Abs. 5 GG betreffen, erfassen sie, wie der dbb immer wieder betont hat, alle 17 Besoldungsrechtskreise in der Bundesrepublik Deutschland, und sind deshalb auch in Sachsen-Anhalt zu beachten.
Der dbb sachsen-anhalt hält den gewählten Weg der Umsetzung der Entscheidung des BVerG zur sogenannten Grundbesoldung ausschließlich und nur durch Anhebung des Familienzuschlags ab der Stufe 2 für nicht ausreichend. „Nur die Familienzuschläge für die ersten und zweiten Kinder zu erhöhen, um den familienbedingten Mehrbedarf zu kompensieren halte ich nicht für angemessen“, betont dbb Landeschef Ladebeck. Das BVerG habe grundsätzlich festgestellt, dass die seit Jahren gewährte Besoldung für alle Beamtinnen und Beamten nicht ausreichend sei.
Bei der jetzigen Umsetzung der Entscheidung im Gesetzentwurf des Landes könnte der Eindruck entstehen, dass es dem Land bei der Alimentation der Besoldung nicht mehr auf die Leistung aus dem Amt der Beamtinnen und Beamten ankommt, sondern auf die Anzahl der Kinder.
Der dbb sachsen-anhalt fordert für alle Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern die Anhebung der Grundbesoldung oder die Erhöhung der Jahressonderzahlung. Bei einer Erhöhung der Jahressonderzahlung auf die Höhe des Weihnachtsgeldes der Tarifbeschäftigten müsse der Einbau in das Grundgehalt erfolgen. Ferner hält er die Streichung der unteren Besoldungsgruppen sowie der Eingangsstufe als das richtige Mittel zur Umsetzung der Entscheidung des BVerG zur sogenannten Mindestalimentation. „Damit wären für alle Beamtinnen und Beamten die Vorgaben des BVerG beachtet und zudem ein wichtiges, klares und richtiges Signal gesetzt, dass ihr Dienstherr alle zukünftig amtsangemessen besoldet“, betont Ladebeck abschließend.