05. Oktober 2020

Gespräch mit Sachsen-Anhalts Justizministerin:

Auswirkungen der Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vom 28. Februar 2018 und 09. September 2020

  • Foto: dbb sachsen-anhalt
    v. l.: Frau Ministerialrätin Dr. Kövel (Ministerium für Justiz und Gleichstellung Sachsen-Anhalt), Herr Dr. Müller (Richter am Arbeitsgericht Magdeburg), Anne-Marie Keding (Ministerin für Justiz und Gleichstellung Sachsen-Anhalt), Sascha Jänicke (stellv. Landesvorsitzender der DJG Sachsen-Anhalt), Wolfgang Ladebeck (Vorsitzender des dbb sachsen-anhalt), Heimo Korten (Jurist im dbb Dienstleistungszentrum Ost) sowie Beatrix Schulze (Vorsitzende der DJG Sachsen-Anhalt).

Am 01. Oktober 2020 fand ein Gespräch mit Anne-Marie Keding, Ministerin für Justiz und Gleichstellung, dem dbb Landesvorsitzende sachsen-anhalt, Wolfgang Ladebeck, Beatrix Schulze, Landesvorsitzende der Deutschen Justiz-Gewerkschaft (DJG) Sachsen-Anhalt, Sascha Jänicke, stellvertretender Landesvorsitzender der DJG Sachsen-Anhalt, sowie Heimo Korten, Jurist im dbb Dienstleistungszentrum Ost, statt. Thema waren die Auswirkungen der Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vom 28. Februar 2018 (Az. 4 AZR 816/16) und 09. September 2020 (4 AZR 195/20 u.a.).

Einig waren sich die Gesprächsteilnehmer darüber, dass bestimmte Beschäftigte in den Geschäftsstellen/Serviceeinheiten der Gerichte, die bisher in der Entgeltgruppe E6 TV-L Entgeltordnung eingruppiert waren, in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren sind.

Das Justizministerium sicherte zu, dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes Folge zu leisten, die betroffenen Angestellten in die Entgeltgruppe A 9a höherzugruppieren und die entsprechenden Nachzahlungen für die Vergangenheit vorzunehmen.

Da aber in den meisten Fällen keine Tätigkeitsbeschreibungen vorlägen, seien diese zu erstellen. Erst dann sei eine Überprüfung möglich, welche der betroffenen Angestellten von der Höhergruppierung zu erfassen seien. Hiermit würde nach Vorliegen der vollständigen Urteilsgründe begonnen werden.

Das Justizministerium hat gleichzeitig mit Erlass vom 13. Juli 2020 den Gerichtspräsidenten und dem Generalstaatsanwalt die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber den Tarifbeschäftigten, die einen Antrag auf Höhergruppierung nach dem Urteil des BAG vom 28. Februar 2018 gestellt haben, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären. Dadurch könne eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten an den Arbeitsgerichten vermieden werden. Diesem Erlass seien bisher nur ein Teil der Gerichte nachgekommen. Den betroffenen Mitgliedern werde daher empfohlen, ggf. an eine solche Erklärung zu erinnern.

Insofern bestehe bei den Mitgliedern, die einen entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben und bei denen die Gerichte auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben, derzeit nicht die Gefahr einer Verjährung ihrer Ansprüche. Die Erstellung der Tätigkeitsbeschreibungen könne abgewartet werden.